Die drei Säulen unserer Arbeit

Legalität

Unser Service ist juristisch einwandfrei und hat sich in den letzten 10 Jahren absolut bewährt.

Die häusliche 24 Stunden Betreuung von Seniorenpflege mit Herz wird durch unsere Pflegekräfte durchgeführt. Sie werden entsprechend geschult. Sie fungieren somit nicht als Arbeitgeber der Pflegerin/des Pflegers aus Osteuropa, sondern als Auftraggeber, was Sie von allen gesetzlichen Verpflichtungen entbindet. Dieser Austausch ist durch die EU-Dienstleistungsfreiheit möglich.

 

EU-Dienstleistungsfreiheit

Seit dem 1. Mai 2004 ist es im Rahmen der EU-Osterweiterung und der damit verbundenen Dienstleistungsfreiheit osteuropäischer Firmen gestattet, Pflege- und Haushaltshilfen u. a. nach Deutschland zu entsenden. Diese sind in ihrem Heimatländern sozialversicherungspflichtig beschäftigt und verfügen über alle notwendigen Papiere, wie z. B. die Bescheinigung A1 und eine gültige EU-Krankenversicherung. In einer Erläuterung über die Anwendung des EU-Beitrittsvertrages heißt es: „Werden Firmen mit Sitz in den Beitrittsstaaten im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in Wirtschaftsbereichen tätig, für die die Übergangsregelung nicht gilt, können ihre Mitarbeiter im Rahmen der EU-Dienstleistungs-Freiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Einschränkungen vorübergehend entsandt werden.“ Die zunächst durch Deutschland zusätzlich auferlegte Bedingung, dass entsendete Mitarbeiter ausländischer Unternehmen vorher bereits angestellt sein müssen (3 Monate / 6 Monate / 12 Monate/24 Monate), ist aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Februar 2006 als rechtswidrig erkannt worden und darf nicht gefordert werden.

 

 

A1-Bescheinigung

Jede Betreuungskraft, die nach Deutschland ordnungsgemäß entsendet wird, erhält zwingend eine A1-Bescheinigung. Hierdurch wird dem Sozialversicherungsträger im Erbringungsland (Deutschland) die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht, der jeweiligen Betreuungskraft bescheinigt. Zugleich dient das Formular A1 als Nachweis, dass die betreffende Person in ihrem Heimatland ordnungsgemäß sozialversichert ist. Bitte beachten Sie, dass bei Nichtvorlage der A1-Bescheinigung, auch trotz bestehender Sozialversicherung im Heimatland, zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge, bzw. deren Nachzahlung im Erbringungsland, eingefordert werden können. Aus diesem wichtigen Grund sichern wir Ihnen zu, dass jede ordentlich entsendete Betreuungskraft über eine A1-Bescheinigung verfügt. Seniorenpflege mit Herz kontrolliert, dass für jede Betreuungskraft für die Dauer der vermittelten Tätigkeit eine solche A1-Bescheinigung vorliegt. Es obliegt unserem Qualitätsmanagement dafür Sorge zu tragen, dass alle unsere Kooperationspartner dieser Vereinbarung zur Erbringung dieses Dokuments nachkommen.

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